VPU-Forderungspapier zur Sicherung einer bedarfsgerechten Pflegepersonalausstattung im Krankenhaus

- Stellungnahme
Der neue § 137k SGB V fordert eine bedarfsgerechte Personalausstattung, lässt aber Maßstäbe und Finanzierung offen. Der VPU fordert klare, evidenzbasierte Kriterien, die verbindliche Beteiligung der Pflegeprofession sowie eine vollständige, dynamische Refinanzierung – besonders für die hochkomplexe Versorgung an Universitätskliniken.

Mit der Verkündung des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden die bisherigen §§ 137k bis 137n SGB V aufgehoben und durch einen neu gefassten § 137k SGB V ersetzt. Dieser verpflichtet die zugelassenen Krankenhäuser allgemein dazu, eine „bedarfsgerechte Personalausstattung“ in den Bereichen der unmittelbaren Patient:innenversorgung sicherzustellen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach welchen fachlichen Kriterien der Bedarf zu bestimmen ist, wird jedoch nicht näher konkretisiert. Nachdem die Neufassung des § 137k SGB V inhaltlich unscharf ist und die Absichtserklärungen aus der Protokollerklärung inklusive der dort formulierten Aufträge noch wenig präzise bleiben, fordert der Verband der Pflegedirektor:innen der Universitätskliniken Deutschlands (VPU) e.V.,

  • dass die Formulierung „bedarfsgerechte Personalausstattung in Patientenversorgung“ inhaltlich unter Berücksichtigung pflegerischer Evidenz mit der maßgeblichen Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene und Verbänden aus der Profession Pflege geklärt wird, um die Perspektiven der Pflege an den Universitätskliniken bis hin zur regionalen Versorgung einbinden zu können. Einschlägige Literatur, wie vom International Council of Nurses weisen darauf hin, dass sichere Personalvorgaben nicht allein aus einer pauschalen Zahl von Patient:innen pro Pflegefachperson abgeleitet werden können. Einzubeziehen sind vielmehr die Merkmale und die Pflegeintensität der Patient:innengruppe, das jeweilige Versorgungsumfeld, die Erfahrung und Qualifikation der Beschäftigten, der Skill- und Grade-Mix sowie aktuelle Daten zu den Behandlungsergebnissen.
  • Gleichzeitig betont der VPU e.V., dass Pflegepersonaluntergrenzen ausschließlich als rote Linie und absolute Mindestanforderung verstanden werden müssen. Sie beschreiben die Grenze zu einer nicht mehr vertretbaren Personalausstattung. Eine bedarfsgerechte Personalausstattung muss vor allem für Maximalversorger mit einem Versorgungsauftrag für komplexe Fälle über den Untergrenzen liegen. Universitätskliniken sind hochkomplexe Versorgungsorganisationen mit Maximalversorgung, Forschung, Lehre, Innovation, hochspezialisierten Leistungsbereichen und hoher interprofessioneller Abhängigkeit. Zum Schutz der Patient:innen darf daher die Minimalausstattung mit Pflegefachpersonal für Universitätskliniken nicht alleine als Vorgabe dienen. Auch in der Literatur wird davor gewarnt, Mindestvorgaben als Normalbesetzung oder faktische Personalobergrenze zu verwenden.
  • Eine Generalnorm oder Generalklausel muss die zur Sicherung der Patient:innen erforderliche Personalausstattung gewährleisten. Sie muss deutlich über einer bloßen Mindest- oder Gefahrenabwehrgrenze liegen und pflegewissenschaftliche Erkenntnisse zur sicheren und bedarfsgerechten Pflegepersonalausstattung berücksichtigen. Hierzu sei auf die WHO, den ICN und die AHA verwiesen, ebenso wie auf bestehende nationale Erkenntnisse und auf die Vorgaben aus den Tarifverträgen.
  • Der Skill- und Grade-Mix, der neben akademisierten Pflegefachpersonen und hochqualifiziertem Fachpersonal auch Pflegefachassistenz, MFA und weitere assistierende Berufe vorsieht, muss berücksichtigt werden und steht in direkter Verbindung zur Komplexität der Versorgungsstufen. Der Skill- und Grade-Mix hat direkte Auswirkungen auf die Patient:innensicherheit und muss sich an den erforderlichen Kompetenzen, der Pflegeintensität und der Versorgungskomplexität orientieren, Studienergebnisse zeigen,dass das Verhältnis von Pflegefachpersonen zu Patient:innen nicht losgelöst von der Qualifikation und Zusammensetzung des Teams bewertet werden darf.
  • Gesetzlich vorgegebene Anforderungen an Personalausstattung, Qualifikation sowie Skill- und Grade-Mix müssen vollständig, dynamisch und zweckgebunden refinanziert werden. Dies schließt Vorgaben aus den Pflegepersonaluntergrenzen, den Leistungsgruppen und den G-BA-Regelungen ebenso ein wie Tarifentwicklungen, veränderte Versorgungsbedarfe und die besonderen Anforderungen der universitären Maximalversorgung. Eine bedarfsgerechte Personalausstattung kann nicht verbindlich gefordert werden, ohne zugleich ihre Finanzierung sicherzustellen.
  • Für die Neuregelung der Pflegebudgetbildung sind eindeutige und rechtssichere Vorgaben erforderlich. Hierzu gehören abschließende Profile für die auszugliedernden Tätigkeiten sowie eine Klärung der Begrifflichkeiten. hinsichtlich der dynamischen Pflegebudgetveränderung. Pauschale Festlegungen und starre Abhängigkeiten zwischen der Entwicklung des Pflegebudgets und allgemeinen Orientierungs- beziehungsweise Veränderungswerten führen zu Fehlsteuerungen im Pflegemanagement, fehlender Planungssicherheit und wiederkehrenden Konflikten in den Pflegebudgetverhandlungen.
  • Der VPU e.V. erwartet, dass die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen wieder aufgenommen wird und zur Wahrung der Patient:innensicherheit auf alle Bereiche der Pflege ausgeweitet wird. Bei der Weiterentwicklung müssen die unterschiedlichen Versorgungsstufen und -grade der bundesweiten Krankenhäuser Berücksichtigung finden. Der Pflegelastkatalog wurde seinerzeit zu diesem Zweck erstellt. Unverzichtbar ist zudem die verbindliche und frühzeitige Beteiligung pflegefachlicher und wissenschaftlicher Expertise. Da eine gesetzlich geregelte Beteiligung der Pflegeprofession bislang nicht vorgesehen ist, muss diese zwingend verankert werden. Nur unter Einbindung der Pflegeprofession, des Pflegemanagements und der Pflegewissenschaft können Personalvorgaben entwickelt werden, die die Versorgungsrealität und die Anforderungen an die Patient:innenversorgung sachgerecht abbilden.
  • In den Leistungsgruppen müssen kurzfristig Vorgaben für die Pflege über die G-BA-Vorgaben abgebildet werden, die möglichst bürokratiearm umgesetzt und überprüft werden können. Auch hier muss der Skill- und Grade-Mix beachtet werden.

Kernforderungen

Der Gesetzgeber und die zuständigen Institutionen müssen die fachlichen und methodischen Lücken des neuen § 137k SGB V zeitnah schließen. Die Kriterien einer bedarfsgerechten Personalausstattung sind unter verbindlicher Beteiligung der Pflegeprofession, des Pflegemanagements und der Pflegewissenschaft zu entwickeln.

Dabei darf eine bedarfsgerechte Personalausstattung nicht auf Pflegepersonaluntergrenzen reduziert werden. Sie muss sich am Versorgungsbedarf der Patient:innen orientieren, die Pflegeintensität, die Qualifikation und Zusammensetzung der Teams sowie die unterschiedlichen Versorgungsstufen berücksichtigen. Der VPU e.V. legt sich bewusst nicht vorschnell auf ein einzelnes Instrument fest. Ein künftiges Verfahren muss wissenschaftlich fundiert, praktisch erprobt, bürokratiearm und auf mögliche Fehlsteuerungen geprüft sein.

Unverzichtbar ist zugleich die vollständige, dynamische und zweckgebundene Refinanzierung der daraus entstehenden Personal- und Qualifikationsanforderungen. Eine gesetzlich geforderte bedarfsgerechte Personalausstattung kann nur dann wirksam werden, wenn die hierfür erforderlichen Ressourcen verbindlich finanziert werden.

Die Universitätskliniken sind aufgrund ihrer besonderen Versorgungsaufgaben frühzeitig einzubeziehen. Der VPU e.V. fordert, seine Expertise aus Pflegemanagement, Pflegewissenschaft, PPR 2.0 und hochkomplexer Versorgung in den weiteren Entwicklungsprozess einzubinden.

Hinweis: Die zugrunde liegenden Literaturquellen sind auf Anfrage bei den Verfassenden erhältlich.

Berlin, 06.08.2026

Dipl.-Kfm. Torsten Rantzsch, MBA
Vorstandsvorsitzender des VPU e.V.