Stellungnahme des VPU e.V. zum Bericht zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

- Stellungnahme
Der Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des Pflegebudgets greift aus Sicht des VPU fachlich zu kurz. Er droht Pflege erneut zur Kostenvariable zu machen, qualitätsrelevante Leistungen auszublenden und Personalentwicklung zu erschweren. Gefordert werden klare Abgrenzungen, Schutz indirekter Pflegeleistungen und eine bedarfsgerechte Refinanzierung.

Der Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätskliniken und Medizinischen Hochschulen Deutschlands (VPU e.V.) vertritt als Managementverband die Interessen seiner Mitglieder auf fachlicher und berufspolitischer Ebene und setzt sich für die Positionierung und Weiterentwicklung der professionellen Pflege in den Universitätskliniken sowie für einen Dialog mit Politik und Gesellschaft ein. Im Folgenden wird zu den vorgesehenen Änderungen für die Krankenhauspflege und das Pflegebudget im Referentenentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 16.04.2026 Stellung bezogen.

Bewertung

Der Referentenentwurf verfolgt ein legitimes finanzpolitisches Ziel. Angesichts der angespannten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung besteht unstrittig Handlungsbedarf, die Ausgabendynamik zu begrenzen und bestehende Fehlanreize zu reduzieren. Auch im Bereich der Krankenhauspflege ist eine Weiterentwicklung der Finanzierungsmechanismen grundsätzlich erforderlich; eine unbegrenzte Selbstkostendeckung stellt langfristig keine tragfähige Systemlogik dar.

Die vorgesehene Ausgestaltung geht jedoch über eine sachgerechte Weiterentwicklung hinaus und verändert die Systemlogik des Pflegebudgets substanziell. Mit der Fortschreibung des Budgets ab 2027 auf Basis des vereinbarten Vorjahresbudgets und der Begrenzung über den Veränderungswert wird Pflege erneut zu einer steuerbaren Kostenvariable. Mehrkosten würden künftig nicht mehr ausgeglichen, während Minderkosten vollständig zu berücksichtigen wären. Zugleich droht durch die Bindung an die Grundlohnrate bzw. den veränderten Referenzwert eine strukturelle Unterfinanzierung, da tarifliche und gesetzlich bedingte Entgeltsteigerungen im Pflegebereich regelmäßig oberhalb dieses Wertes liegen. Besonders kritisch ist die faktische Abschaffung der vollständigen Tarifrefinanzierung. Dies setzt eine Abwärtsspirale in Gang: Der finanzielle Druck auf die Krankenhäuser steigt, refinanzierte Stellen geraten unter Druck, und notwendige Personalentwicklung sowie qualitative Weiterentwicklung der Pflege werden erschwert. Gerade vor dem Hintergrund der internationalen Evidenz, wonach eine bedarfsgerechte, an internationalen Standards orientierte Personalausstattung und ein höheres Qualifikationsniveau der Pflege unmittelbar mit Patientensicherheit, Behandlungsergebnissen, Innovationsfähigkeit und Arbeitsbedingungen zusammenhängen, ist es besonders problematisch, dass Deutschland bei der Akademisierung der Pflege mit lediglich 1,75 % weiterhin deutlich hinter den seit Jahren empfohlenen Standards von 10–20 % zurückbleibt. Nicht ausreichend berücksichtigt werden zudem Entlastungs- und Tarifverträge, insbesondere TV-E-Regelungen, die zusätzlichen Personalbedarf auslösen, ohne dass dessen Finanzierung künftig gesichert wäre.

Zwar soll eine Überschreitung des Veränderungswertes möglich sein, wenn verbindliche Personalvorgaben zusätzlichen Personalaufbau erfordern. Dies reicht jedoch nicht aus. Die PPBV sollte so weiterentwickelt werden, dass perspektivisch alle stationären Bereiche erfasst und auch Tätigkeiten akademisierter Pflege sachgerecht abgebildet werden. Die PpUGV ist hierfür ungeeignet, da sie lediglich Untergrenzen zur Abwehr von Gefährdungen definiert und keine Grundlage für bedarfsgerechten, qualitätsorientierten Personalaufbau darstellt. Besonders kritisch ist ferner die geplante Einschränkung auf Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen. Der Begriff der unmittelbaren Patientenversorgung ist weder pflegewissenschaftlich noch krankenhauspraktisch trennscharf definierbar. Gleiches gilt für die Abgrenzung hauswirtschaftlicher, administrativer, logistischer und technischer Tätigkeiten. Ohne gesetzliche Konkretisierung wird die Definitionslast in die Budgetverhandlungen verlagert. Dies schafft Rechtsunsicherheit, erhöht das Konfliktpotenzial und steigert das Risiko, dass auf Ortsebene keine Einigung über die Pflegebudgets zustande kommt. Zudem darf es nicht zu einer Zergliederung einzelner Tätigkeitsanteile einer Berufsgruppe kommen. Professionelle Pflege ist als zusammenhängender Prozess zu verstehen und nicht als Summe isolierter Einzelleistungen. Eine solche Zerpflückung pflegerischer Tätigkeit würde die Budgetverhandlungen erneut stark streitbehaftet machen. Bleiben Verhandlungsergebnisse aus oder entstehen Refinanzierungslücken, geraten Krankenhäuser wirtschaftlich weiter unter Druck und werden im Ergebnis gezwungen sein, Stellen abzubauen.

Inhaltlich verengt die Regelung professionelle Pflege auf ein verkürztes Verständnis unmittelbarer ‚Pflege am Bett‘. Dies widerspricht dem pflegewissenschaftlichen Verständnis professioneller Pflege als eigenverantwortlichem, ganzheitlichem Pflegeprozess sowie dem im Pflegeberufegesetz und den Berufsordnungen der Pflegeberufe angelegten Pflegevorbehalt (§ 4 PflBG). Professionelle Pflege erschöpft sich nicht in einzelnen unmittelbar patientennahen Verrichtungen, sondern umfasst die eigenständige Einschätzung individueller Pflegebedarfe, die Planung, Durchführung und Evaluation evidenzbasierter Maßnahmen, die Beratung und Edukation von Patient:innen und Angehörigen, die Koordination komplexer Versorgung, die interprofessionelle Abstimmung sowie Beiträge zur Qualitäts- und Sicherheitsentwicklung. Hierzu zählen auch Aufgaben akademisch qualifizierter Pflegefachpersonen und APN-Rollen, insbesondere in den Bereichen evidenzbasierte Praxisentwicklung, Fallsteuerung, Beratung, Qualitätsentwicklung, Innovation und Implementierung neuer Versorgungskonzepte. Administrative, dokumentarische, koordinierende und qualitätssichernde Tätigkeiten sind vielfach notwendiger und untrennbarer Bestandteil dieses Pflegeprozesses und dürfen daher nicht pauschal als pflegefremd oder nicht refinanzierungsfähig behandelt werden. Eine Beschränkung der Refinanzierung auf vermeintlich unmittelbare Tätigkeiten am Bett würde professionelle Pflege auf ein fachlich verkürztes und überholtes Berufsverständnis reduzieren und zugleich die Weiterentwicklung hin zu einer qualitäts-, evidenz- und kompetenzorientierten Versorgung behindern.

Unter Druck geraten damit gerade jene pflegerischen Funktionen, deren Beitrag zur Versorgungsqualität nicht allein in sichtbarer Bettseitenpflege liegt, sondern in Koordination, Fallsteuerung, Entlassungs- und Übergangsmanagement, klinischer Entscheidungsunterstützung, Beratung, Qualitätsentwicklung, Praxisentwicklung und Prozessverantwortung. Besonders betroffen wären pflegerisches Case Management und Entlassmanagement, Advanced Practice Nurses, stationsübergreifende Pflegeexpert:innen, pflegerische Aufnahme-, Überleitungs- und Prozesskoordination, qualitätsbezogene und pflegewissenschaftliche Funktionen sowie pflegefachliche Leitungsarbeit. Diese Rollen sind nicht pflegefremd, sondern patientenbezogene professionelle Pflegearbeit.

Für die Patient:innenversorgung ist diese Entwicklung hoch problematisch. Die internationale Evidenz zeigt konsistent, dass sowohl eine bessere Pflegepersonalausstattung als auch ein höherer Anteil akademisch qualifizierter Pflegefachpersonen mit besseren Patientenergebnissen verbunden sind (Aiken et al., 2014; Griffiths et al., 2019; Dall’Ora et al., 2022; Lasater et al., 2021). Darüber hinaus blendet der Entwurf die enge Verbindung zwischen Personalausstattung und Arbeitsbedingungen aus. Schlechte Arbeitsbedingungen entstehen vor allem dort, wo zu wenig Personal für zu viele Patient:innen verantwortlich ist. Dies führt zu Arbeitsverdichtung, moralischem Stress, Überlastung, Burnout und steigender Fluktuation. Linda Aiken weist darauf hin, dass Burnout und unzureichende Personalausstattung zu den wichtigsten Gründen für das Verlassen des Pflegeberufs gehören (Aiken, 2025). Auch die WHO betont, dass sich der Pflegemangel nicht allein durch die Ausbildung zusätzlicher Pflegefachpersonen lösen lässt, sondern vor allem durch sichere Personalausstattung und gute Arbeitsbedingungen (WHO Europe, 2022). Eine Finanzierungssystematik, die qualitätsrelevante indirekte Pflegeleistungen, akademisierte Pflege und pflegeentlastende Organisationsentwicklung strukturell abwertet, steht damit im Widerspruch zum Stand der Evidenz und zu den gesundheitspolitischen Zielen der Professionalisierung und Akademisierung der Pflege.

Hinzu kommt der Ausschluss hauswirtschaftlicher, logistischer, administrativer und technischer Tätigkeiten sowie die Streichung der zusätzlichen Berücksichtigung pflegeentlastender Maßnahmen. Zwar ist das Anliegen berechtigt, eindeutig pflegefremde Tätigkeiten abzugrenzen. Problematisch ist jedoch, dass diese Tätigkeiten in der Versorgungsrealität nicht verschwinden, nur weil sie nicht mehr über das Pflegebudget refinanziert werden. Werden sie nicht vollständig anderweitig finanziert und organisatorisch aufgefangen, verbleiben sie faktisch bei der Pflege und führen zu zusätzlicher, nicht refinanzierter Arbeitsverdichtung. Gleiches gilt für pflegeentlastende Maßnahmen. Der Hinweis, ihre Kosten seien weiterhin in den DRGs enthalten, ersetzt keinen belastbaren Nachweis einer vollständigen und kongruenten Refinanzierung. Ohne bundeseinheitlichen Kriterienkatalog, InEK-validierte Reintegration und zeitliche Synchronität droht eine systemische Refinanzierungslücke.

Konkreter Änderungsbedarf seitens des VPU e.V.

  1. Präzisierung des Begriffs der „unmittelbaren Patientenversorgung“
    Der Begriff der „unmittelbaren Patientenversorgung“ sollte gesetzlich durch ein bundeseinheitliches, praxistaugliches Stufenmodell unter Einbeziehung pflegefachlicher, pflegewissenschaftlicher und krankenhauspraktischer Expertise konkretisiert werden. Dabei sollte zwischen unmittelbar patientenbezogenen Tätigkeiten, mittelbar patientenbezogenen Tätigkeiten als notwendigem Bestandteil des Pflegeprozesses sowie sonstigen, tatsächlich pflegefremden Tätigkeiten unterschieden werden.
  2. Absicherung des Kongruenzprinzips durch Übergangs- und Bestandsschutz
    Kosten dürfen erst dann aus dem Pflegebudget herausgenommen werden, wenn ihre vollständige und belastbar validierte Reintegration in das DRG-System nachgewiesen ist. Solange kein bundeseinheitlicher Abgrenzungskatalog vorliegt und das InEK die DRG-Reintegration nicht nachweislich umgesetzt hat, verbleiben die betroffenen Kosten im Pflegebudget.
  3. Schutz qualitätsrelevanter indirekter Pflegeleistungen
    Alle mittelbar patientenbezogenen Tätigkeiten, die funktionaler und fachlich notwendiger Bestandteil professioneller Pflege und Patientenversorgung sind, müssen weiterhin refinanzierungsfähig bleiben. Hierzu zählen insbesondere Leistungen, die der Sicherstellung von Kontinuität, Sicherheit, Koordination, Information, Steuerung, Qualitätsentwicklung, Innovation und interprofessioneller Zusammenarbeit dienen. Eine pauschale Ausgrenzung solcher indirekten Pflegeleistungen würde den professionellen Pflegeprozess unzulässig verkürzen und die Versorgungsqualität gefährden.
  4. Berücksichtigung von Professionalisierung und Akademisierung
    Akademisch qualifizierte Pflegefachpersonen und APN-Rollen müssen in Personalbemessung und Pflegebudget ausdrücklich berücksichtigt werden. Ihre qualitäts-, koordinations-, innovations- und evidenzbezogenen Aufgaben sind integraler Bestandteil professioneller Pflege und dürfen nicht durch eine auf unmittelbare Tätigkeiten am Bett verengte Refinanzierungslogik strukturell benachteiligt werden.“
  5. Weiterentwicklung der PPBV als Grundlage qualitätsorientierten Personalaufbaus
    Die PPBV sollte alle stationären Bereiche und Tätigkeiten akademisierter Pflege erfassen. Die PpUGV ist hierfür nicht geeignet.
  6. Vollständige Berücksichtigung tariflicher, gesetzlicher und entlastungsbezogener Entgeltentwicklungen
    Tarifliche und gesetzlich bedingte Entgeltsteigerungen sowie personalwirksame Entlastungsregelungen, insbesondere aus TV-E-ähnlichen Vereinbarungen, müssen refinanzierungsseitig vollständig berücksichtigt werden. Eine Begrenzung über die Grundlohnrate ist hierfür nicht geeignet.
  7. Zielgenaue Missbrauchsbegrenzung statt pauschaler funktionaler Verengung
    Missbrauch sollte über klare Negativabgrenzungen und überprüfbare Kriterien verhindert werden, ohne legitime Pflegeleistungen in den Graubereich der Nichtfinanzierung zu verschieben.

Schlussfolgerung

Die vorgesehene Regelung greift aus Sicht des VPU e.V. fachlich zu kurz. Sie reduziert professionelle Pflege auf ein enges Verständnis unmittelbarer Pflege am Bett und wird weder der heutigen klinischen Pflegepraxis noch dem gesetzlichen Auftrag noch dem Stand pflegewissenschaftlicher und internationaler Erkenntnisse gerecht. Ein modernes Pflegebudget muss nicht nur körpernahe Einzeltätigkeiten auf bettenführenden Stationen berücksichtigen, sondern auch professionelle Pflegeleistungen, die mittelbar patientenbezogen zur Sicherheit, Wirksamkeit, Kontinuität und Qualität der Versorgung beitragen. Dazu gehören insbesondere APN-Rollen, hochschulisch qualifizierte Pflege, pflegewissenschaftliche Arbeit, Praxisentwicklung, Qualitätsentwicklung, Innovationsarbeit, pflegefachliche Koordination und pflegefachliche Leitung.

Literaturverzeichnis

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